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   BAG, 14.12.2015 - 4 AZN 910/15   

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https://dejure.org/2015,66846
BAG, 14.12.2015 - 4 AZN 910/15 (https://dejure.org/2015,66846)
BAG, Entscheidung vom 14.12.2015 - 4 AZN 910/15 (https://dejure.org/2015,66846)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 4 AZN 910/15 (https://dejure.org/2015,66846)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.04.2016 - 7 Sa 281/15

    Unzulässigkeit der Berufung nach Klageänderung in der Berufungsinstanz -

    Ab diesem Zeitpunkt wollte die Klägerin die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten, sowie Abweisung des Zahlungsantrags auf rückständige Vergütungsdifferenzen) im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2015 (4 AZN 88815, 4 AZN 910/15, 4 AZN 911/15 ), vom 22. Dezember 2015 (4 AZN 886/15, 4 AZN 887/15, 4 AZN 928/15) und 26. Januar 2016 (4 AZN 1096/15, 4 AZN 1097/15) und den vorangegangenen Urteilen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 und 5. November 2015 nicht mehr beseitigt wissen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2016 - 7 Sa 273/15

    Unzulässigkeit der Berufung nach Klageänderung in der Berufungsinstanz -

    Ab diesem Zeitpunkt wollte der Kläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer (Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 bzw. E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten, sowie Abweisung des Zahlungsantrags auf rückständige Vergütungsdifferenzen) im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2015 (4 AZN 88815, 4 AZN 910/15, 4 AZN 911/15 ), vom 22. Dezember 2015 (4 AZN 886/15, 4 AZN 887/15, 4 AZN 928/15) und 26. Januar 2016 (4 AZN 1096/15, 4 AZN 1097/15) und den vorangegangenen Urteilen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2015 und 5. November 2015 nicht mehr beseitigt wissen.
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